Der Erwerber einer Wohnungseinheit erwirbt an dem Sondereigentum vollwertiges Eigentum. Er kann andere von der Benutzung ausschließen. An dem Gemeinschaftseigentum erwirbt er lediglich Miteigentum, d.h. er ist an dem Gemeinschaftseigentum nur zusammen mit anderen Wohnungseigentümern beteiligt und muss sich zwangsläufig mit diesen auseinandersetzen.
Der zukünftige Wohnungseigentümer sollte sich der Tatsache bewusst sein, dass jeder Miteigentümer einen Anspruch auf eine mangelfreie Erstherstellung der Immobilie sowie einen Anspruch auf Beseitigung sämtlicher Mängel an dem Gemeinschaftseigentum hat. Die dabei entstehenden Kosten sind regelmäßig durch die Eigentümergemeinschaft zu tragen und von dieser anteilig auf die Wohnungseigentümer umzulegen.
Dieses kann zu erheblichen wirtschaftlichen Belastungen auch nach dem Kauf der Immobilie führen, insbesondere wenn ein Sanierungsstau besteht.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist eine besondere Form der Zwangsehe.
Gerne sind wir bereit, Sie hinsichtlich der Risiken und Nebenwirkungen eines Eigentumserwerbs zu beraten.
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