Grundstücke können durch den Eigentümer in Miteigentumsteile in der Weise geteilt werden, dass mit jedem Anteil das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu entrichtendem Gebäude verbunden ist.
Ein Erwerber erwirbt somit einen Miteigentumsanteil an dem Grundstück und zugleich Sondereigentum an einer in sich abgeschlossenen Wohnungs- oder räumlichen Einheit in einer auf dem Grundstück befindlichen Immobilie.
Das Grundstück selbst sowie die Teile des Gebäudes, die für diesen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind sowie die Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, bleiben im Gemeinschaftseigentum. Dieses umfasst auch die tragenden Wände, welche sich räumlich im Sondereigentum befinden. Es umfasst regelmäßig die Fenster, die Heizungsanlage und die elektrischen Installationen, soweit nicht etwas Abweichendes vereinbart ist.
Die Abgrenzung ergibt sich um einen aus dem Gesetz, zum anderen aus den Festlegungen der Teilungserklärung, welche in einer notariellen Urkunde zusammengefasst wird.
Dem Erwerber einer Wohnungseigentumseinheit ist es dringend anzuraten, diese Teilungserklärung anzufordern und gründlich zu lesen. Sie enthält zumeist auch die Gemeinschaftsordnung, welche die Rechtsverhältnisse der Miteigentümer untereinander regelt.
Hier sind insbesondere die Frage des Stimmrechts und der Kostentragungspflicht hervorzuheben.
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