Die (Wohnungs-) Eigentümer sind durch das gemeinsame Miteigentum am Gemeinschaftseigentum verbunden.
Die Regeln für die Gemeinschaft finden sich in der Gemeinschaftsordnung (Bestandteil der Teilungserklärung) sowie in dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG).
Soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, gilt das Kopfstimmrecht, d.h., jedem Wohnungseigentümer steht eine Stimme zu, auch wenn er Eigentümer zweier Wohnungen ist. Sind zwei Personen Eigentümer einer Wohnungseigentumseinheit, so haben sie nur eine Stimme und können diese nur gemeinschaft- und einheitlich ausüben.
Ein großes Problem in Eigentümergemeinschaften stellt der Minderheitenschutz dar. Dieser ist nur sehr geringfügig ausgebildet, was regelmäßig damit begründet wird, dass der jeweilige Eigenerwerber im Wohnungseigentum einer Wohnungseigentumseinheit sich selbst „wissentlich“ in diese Lage gebracht hat.
Das Organ der gemeinschaftlichen Verwaltung ist die (Wohnungs-) Eigentümerversammlung. Diese ist zwingend einmal jährlich einzuberufen, in Ausnahmefällen auch öfter. Eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren (Umlaufbeschluss) ist, wenn alle Miteigentümer sich beteiligen, zulässig.
Soweit der Eigentümerversammlung eine Beschlusskompetenz eingeräumt wird (Gemeinschaftsordnung, Gesetz) entscheidet sie durch Beschluss. In Einzelfällen bedarf es einer Vereinbarung der Eigentümer, welche dann in das Wohnungsgrundbuch einzutragen ist.
Die Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft müssen, sollte ein Eigentümer mit diesem nicht einverstanden sein, binnen eines Monat gerichtlich angefochten werden, anderenfalls erwachsen sie in Rechtskraft.
Eine Ausnahme bilden nichtige Beschlüsse, z.B. solche, in denen der Eigentümerversammlung die Beschlusskompetenz fehlt. Für den Lauf der Monatsfrist kommt es nicht darauf an, dass der betroffene Eigentümer Kenntnis von dem jeweiligen Beschluss hat.
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